top of page

Anwaltskosten

Auf dieser Seite erhalten Sie einen verständlichen Überblick darüber, wie sich die Anwaltskosten bei Henschel Law zusammensetzen. Anwaltskosten sind gesetzlich geregelt.​

 

Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten richtet sich in Deutschland nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG besteht aus dem Gesetzestext mit den allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften sowie dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1), in dem die einzelnen Gebührentatbestände geregelt sind. Das RVG unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen regelmäßig bei gerichtlicher Tätigkeit im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren gelten überwiegend für außergerichtliche Mandate. In Zivilsachen bemisst sich das Anwaltshonorar typischerweise nach zwei Faktoren: dem Gegenstandswert (Streitwert) und der auftragsgemäß erbrachten Tätigkeit. Die konkrete Höhe ergibt sich aus der Gebührentabelle (Anlage 2 zum RVG).

 

1. Beratung/Gutachten (§ 34 RVG)​

Für einen mündlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten soll grundsätzlich eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande und ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Höchstbeträge:

  • Erstberatung: max. 190 € zzgl. Umsatzsteuer

  • Außergerichtliche Beratung / Gutachten insgesamt: max. 250 € zzgl. Umsatzsteuer

    Zusätzlich können notwendige Auslagen geltend gemacht werden (z. B. Post- und Telekommunikationspauschale).

​​

2. Außergerichtliche Vertretung

Umfasst der Auftrag die vertretende Tätigkeit gegenüber Dritten (z. B. Vermieter, Arbeitgeber, Vertragspartner), richtet sich die Vergütung nach Nr. 2300 ff. VV RVG.

Die Gebühr liegt – abhängig von Umfang und Schwierigkeit – zwischen 0,5 und 2,5.

Eine Gebühr über 1,3 darf nur berechnet werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

​​

3. Einigungsgebühr

Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr an. Eine Einigung liegt vor, wenn durch Mitwirkung eines Rechtsanwalts eine Vereinbarung geschlossen wird, die einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beendet.

4. Gerichtliche Vertretung

Bei der gerichtlichen Vertretung entstehen regelmäßig eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr. Die konkreten Gebührentatbestände ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG); sie unterscheiden sich je nach Verfahrensart. Kommt es im gerichtlichen Verfahren zu einer Einigung (z. B. durch gerichtlichen Vergleich), fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr an (Nr. 1000 ff. VV RVG). Eine Einigung liegt vor, wenn unter Mitwirkung eines Rechtsanwaltseine Vereinbarung zustande kommt, die den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis endgültig beilegt.

Individuelle Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG)​

Als Alternative sind folgende Vergütungsvereinbarungen zulässig:

  • Stundhonorar: Abrechnung nach vereinbartem Stundensatz; transparente, nachvollziehbare Leistungsnachweise.

  • Pauschalhonorar: Festbetrag für klar umrissene, überschaubare Mandate – unabhängig von Zeitaufwand oder Gegenstandswert.

  • Erfolgshonorar (§ 4a RVG): Nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. 

Prozesskostenhilfe

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 ZPO. Prozesskostenhilfe (PKH) wird nur bewilligt, wenn drei Voraussetzungen vorliegen: (1) wirtschaftliche Bedürftigkeit, (2) hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und (3) keine Mutwilligkeit. Das Gericht prüft hierzu Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Erfolgsaussichten des Verfahrens. Die Landeskasse übernimmt die Kosten; je nach Leistungsfähigkeit kann das Gericht Ratenzahlungen an die Landeskasse anordnen (PKH mit Ratenzahlung). 

bottom of page